Mehrweg ist Pflicht!
Gastronomen müssen To-Go-Produkte auch in Mehrwegverpackung anbieten
Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs verkaufen, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.
Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz richtet sich an alle "Letztvertreibenden", die Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sowie Einwegbechern, unabhängig von deren Material, in Verkehr bringen. Letztvertreibende sind diejenigen, die mit Essen oder Getränken befüllte To-go-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, also in der Regel die Gastronomiebetriebe, wie zum Beispiel Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe.
Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Diese Betriebe müssen jedoch ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.
Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Zwar mag die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstellen kleiner als 80 Quadratmeter sein. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie.
Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz