Industrieabfall

Sonderabfälle aus anderen Herkunftsbereichen

Sonderabfälle aus gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stellen aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge eine besondere Gefährdung für Mensch und Umwelt dar und erfordern eine sorgfältige Handhabung, Lagerung und Entsorgung.
Grundsätzlich gilt: Sonderabfälle dürfen nicht mit dem Hausmüll oder den häusmüllähnlichen Gewerbeabfällen entsorgt werden!

Entsorgung der Sonderabfälle
Sonderabfälle sind der Nieders. Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen mbH (NGS ) in Hannover anzudienen. Die NGS weist eine zugelassene Abfallentsorgungsanlage zu, in der die Abfälle zu entsorgen sind.

Ausnahme 
Fallen beim gewerblichen Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2.000 kg Sonderabfälle im Jahr an, besteht für diese Mengen keine Andienungs- und Nachweispflicht bei der NGS, wie sie für Mengen über 2.000 kg existiert. Da aber auch von Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle ein erhebliches Gefahrenpotential ausgeht, ist in verschiedenen Rechtsvorschriften die geordnete Entsorgung der Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (sowohl zur Verwertung als auch zur Beseitigung) geregelt.

Gemäß der Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises Vechta können Sonderabfallkleinmengen vom gewerblichen Abfallbesitzer der AWV überlassen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Sonderabfälle direkt an geeignete und behördlich zugelassene Entsorgungsunternehmen zu übergeben.

Anlieferung von schadstoffhaltigen Abfällen
Grundsätzlich sollten gewerbliche Abfallbesitzer die Anlieferung der Sonderabfallkleinmengen getrennt nach Abfallarten, möglichst in verschlossenen Originalgebinden (diese Verpackungen entsprechen den Vorschriften der Gefahrgutverordnung) vornehmen!

Übernahmeschein
Der Abfallbesitzer erhält bei der Abgabe der Sonderabfälle einen Übernahmeschein, aus dem Art und Menge der zur Entsorgung übergebenen Abfälle hervorgeht. Der Besitzer von Sonderabfallkleinmengen sollte im eigenen Interesse die Übernahmescheine aufbewahren, als Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung.

Entsorgungsgebühren für Sonderabfälle bei der Kleinmengensammlung
Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Gewerbebetrieben, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen ist kostenpflichtig. Dem gewerblichen Anlieferer entstehen dabei folgende Kosten, die bar bezahlt werden müssen:
die Entsorgungsgebühren
die Pauschale für das Ausfüllen des Übernahmescheins

Kosten für Analysen fallen erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen an. Die Entsorgungsgebühren richten sich nach der Preisliste des Entsorgers. Bitte beachten Sie, dass die Entsorgungsgebühren je nach Art und Menge des schadstoffhaltigen Abfalls durchaus mehrere Hundert Euro betragen können.

 

 

Kategorie: Abfall-ABC